RIS - River Information Services

Elektronisches Melden (ERI)

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WICHTIG: Im Juni 2024 wurde von der ZKR eine neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht gebilligt. Sie soll am 1. Dezember 2026 in Kraft treten.

Weiterführende Informationen dazu, welche Fahrzeuge davon betroffen sind, sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) und nützliche Links finden Sie auf der Seite „Neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht zum 1. Dezember 2026“.

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Einleitung

Die elektronische Meldung vereinfacht den Datenaustausch zwischen Schiffen und Revierzentralen im Vergleich zu über Sprechfunk oder schriftlich vorgenommenen Meldungen. Die elektronischen Meldungen gehören zu den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und dienen:

  • dem Sammeln der strategischen Verkehrsinformationen
  • der Vereinfachung des Verkehrsmanagements
  • der Unterstützung bei der Unfallbekämpfung
  • der Speisung von Statistiken
  • der Überprüfung der Umsetzung der Vorschriften.

Sie verringern des Weiteren den Verwaltungsaufwand für Schiffsführer und Wasserstraßenbetreiber. Insofern trägt diese Maßnahme zur Modernisierung der Binnenschifffahrt bei und fördert die Nutzung neuer Technologien. Sie entspricht vollumfänglich der RIS-Strategie der ZKR.

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Kurzer Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der Standardisierung des elektronischen Meldens

Das elektronische Melden erfolgt in Form einer standardisierten elektronischen Nachricht.

Im Mai 2003 wurde von der ZKR der erste „Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt“, Edition 1.0, angenommen (Beschluss 2003-I-23 13 KB 14 KB 12 KB ). Mit diesem Standard, der auf international angewandten Normen und Klassifizierungen beruht, wurden die Regeln für den Austausch der elektronischen Meldungen festgelegt. Er wurde unter Berücksichtigung der praktischen und technischen Erfahrungen 2006 aktualisiert (Beschluss 2006-II-23 25 KB 71 KB 25 KB ). Der Standard wurde zudem in die Rechtsetzung der Europäischen Kommission übernommen (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 vom 25. Januar 2010).

Im April 2013 nahm der Polizeiausschuss (RP) eine neue Edition des Standards für elektronische Meldungen („Edition 2013“) an, in die alle für eine Übereinstimmung mit den von der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen erforderlichen Änderungen aufgenommen wurden.

Ab 2022 wurde die Harmonisierung durch den Verweis auf den ES-RIS, Teil IV (European Standard for River Information Services – Europäischer Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste) in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) weitergeführt. Der ES-RIS tritt an die Stelle der Standards der ZKR und der Europäischen Union. Alle zwei Jahre wird eine neue Edition des ES-RIS veröffentlicht, der Verweis auf den ES-RIS in der RheinSchPV wird regelmäßig aktualisiert.

Des Weiteren wurde von der ZKR das Merkblatt „Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt“ 102 KB 111 KB 106 KB 107 KB herausgegeben. Es erläutert den Standard, Meldevorgänge, Klassifikationen und Codelisten, beschreibt die Umsetzung in verschiedenen Ländern Europas und benennt Ansprechpartner für weitere Informationen.

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Umsetzung der elektronischen Meldepflicht

In § 12.01 RheinSchPV ist für bestimmte Fahrzeuge oder Verbände eine Meldepflicht festgelegt. Der Schiffsführer oder ein Dritter muss an die zuständigen Behörden Informationen zum Fahrzeug oder zum Verband, zu den beförderten Gütern und zur Reise übermitteln.

§ 12.01 RheinSchPV wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert, um auf dem Rhein schrittweise die elektronische Meldepflicht einzuführen. Die elektronische Meldung tritt anstelle der per Sprechfunk oder schriftlich vorgenommenen Meldung. Die elektronische Meldepflicht wird seit 2010 nach und nach eingeführt und in mehreren Phasen auf bestimmte Fahrzeug- oder Verbandstypen ausgeweitet.

Die ZKR zeigt einmal mehr, dass sie in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungen ihrer Mitgliedsstaaten und dem Schifffahrtsgewerbe auch technisch wie organisatorisch komplexe Projekte realisieren kann. Damit wird die ZKR ihrer Vorreiterrolle in der europäischen Binnenschifffahrt gerecht. Durch Innovation fördert sie die Entwicklung einer sicheren, wirtschaftlichen und modernen Binnenschifffahrt.

Die verschiedenen Phasen der Einführung der elektronischen Meldepflicht schlugen sich wie folgt in Änderungen des § 12.01 RheinSchPV nieder:

  • Mit dem Beschluss 2007-II-20 führte die ZKR die Verpflichtung zum elektronischen Melden bestimmter Schiffe, die Container transportieren, ein. Damit wurde die Übermittlung der nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Meldungen erstmalig in elektronischer Form verlangt. Aufgrund von technisch-organisatorischen Schwierigkeiten musste die ZKR die Einführung der obligatorischen elektronischen Meldung verschieben. Sie konnte schließlich (gemäß Beschluss 2009-I-17) zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Demnach mussten Schiffe mit mehr als 20 Containern oder mindestens einem Gefahrgutcontainer an Bord die geforderten Informationen den Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten) elektronisch übermitteln.
    Die diesbezügliche elektronische Meldepflicht ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

  • Zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 30. November 2018 wurde diese Verpflichtung durch eine Anordnung vorübergehender Art auf alle Fahrzeuge und Verbände, die mindestens einen Container an Bord haben, ausgeweitet. (Beschluss 2015-I-16).

  • Nach Ablauf dieses Zeitraums beschloss die ZKR diese Anordnung dauerhaft zu machen und Fahrzeuge und Verbände mit festverbundenen Ladetanks an Bord hinzuzufügen. (Beschlüsse 2017-I-11 und 2018-I-12).
    Diese Ausweitung ist am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten.

  • Auf der Herbstplenartagung 2019 hat die ZKR einen Beschluss gebilligt, mit dem das elektronische Melden für folgende Schiffe verbindlich vorgeschrieben wurde:
    • Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt
    • Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m
    • Kabinenschiffe
    • Seeschiffe
    • Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben, und
    • Sondertransporte.
    Diese Ausweitung der Meldepflicht ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

  • 2024 (Beschluss 2024-I-12) wurde von der ZKR eine neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf weitere Fahrzeuge gebilligt. Diese waren bisher nicht meldepflichtig, auch nicht per Sprechfunk oder schriftlich. Die neuerliche Ausweitung gilt für:
    • Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 86 m, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen
    • Fahrzeuge, die für ihre Antriebs- oder Hilfssysteme eine andere Energiequelle als Gasöl an Bord haben, und zwar Methanol, gasförmigen Wasserstoff und Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kwh. Fahrzeuge mit einem Flüssigerdgassystem (LNG) an Bord unterliegen auch weiterhin der elektronischen Meldepflicht.
    Die neuerliche Ausweitung soll am 1. Dezember 2026 in Kraft treten.

Mit den verschiedenen Phasen der Ausweitung der elektronischen Meldepflicht hat die ZKR ihre Vorreiterrolle unter Beweis gestellt, da der Rhein der erste internationale Korridor ist, auf dem die elektronische Meldepflicht eingeführt und schrittweise ausgeweitet wurde. Die elektronische Meldepflicht trägt einerseits zur Verbesserung der Sicherheit der Rheinschifffahrt und andererseits zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für das Gewerbe und die Behörden bei.

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Referenzdokumente

  • Beschluss 2024-I-12 209 KB 243 KB 216 KB
  • Beschluss 2020-I-12 165 KB 98 KB 119 KB
  • Beschluss 2019-II-19 27 KB 68 KB 27 KB
  • Beschluss 2017-I-11 318 KB 158 KB 105 KB
  • Beschluss 2015-I-16 151 KB 178 KB 148 KB
  • Beschluss 2009-I-17 89 KB 88 KB 89 KB
  • Beschluss 2007-II-20 54 KB 19 KB 54 KB
  • Merkblatt “Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt“ (2015) 102 KB 111 KB 106 KB 107 KB
  • RIS- Strategie (2012) 318 KB 324 KB 300 KB
  • Zusammenfassung der ersten Ergebnisse der Evaluierung der Umsetzung der elektronischen Meldepflicht für Tankschiffe durch das Bureau Telematica Binnenvaart (BTB) (2020) 33 KB 35 KB 33 KB
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur elektronischen Meldepflicht sowie Fragen speziell zu deren neuerlicher Ausweitung finden Sie auf der dedizierten Webseite „Neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht zum 1. Dezember 2026“.

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Nützliche Links

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Weitere nützliche Internetauftritte

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