WICHTIG: Im Juni 2024 wurde von der ZKR eine neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht gebilligt. Sie soll am 1. Dezember 2026 in Kraft treten.
Weiterführende Informationen dazu, welche Fahrzeuge davon betroffen sind, sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) und nützliche Links finden Sie auf der Seite „Neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht zum 1. Dezember 2026“.
Die elektronische Meldung vereinfacht den Datenaustausch zwischen Schiffen und Revierzentralen im Vergleich zu über Sprechfunk oder schriftlich vorgenommenen Meldungen. Die elektronischen Meldungen gehören zu den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und dienen:
Sie verringern des Weiteren den Verwaltungsaufwand für Schiffsführer und Wasserstraßenbetreiber. Insofern trägt diese Maßnahme zur Modernisierung der Binnenschifffahrt bei und fördert die Nutzung neuer Technologien. Sie entspricht vollumfänglich der RIS-Strategie der ZKR.
Das elektronische Melden erfolgt in Form einer standardisierten elektronischen Nachricht.
Im Mai 2003 wurde von der ZKR der erste „Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt“, Edition 1.0, angenommen (Beschluss 2003-I-23
). Mit diesem Standard, der auf international angewandten Normen und Klassifizierungen beruht, wurden die Regeln für den Austausch der elektronischen Meldungen festgelegt. Er wurde unter Berücksichtigung der praktischen und technischen Erfahrungen 2006 aktualisiert (Beschluss 2006-II-23
). Der Standard wurde zudem in die Rechtsetzung der Europäischen Kommission übernommen (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 vom 25. Januar 2010).
Im April 2013 nahm der Polizeiausschuss (RP) eine neue Edition des Standards für elektronische Meldungen („Edition 2013“) an, in die alle für eine Übereinstimmung mit den von der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen erforderlichen Änderungen aufgenommen wurden.
Ab 2022 wurde die Harmonisierung durch den Verweis auf den ES-RIS, Teil IV (European Standard for River Information Services – Europäischer Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste) in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) weitergeführt. Der ES-RIS tritt an die Stelle der Standards der ZKR und der Europäischen Union. Alle zwei Jahre wird eine neue Edition des ES-RIS veröffentlicht, der Verweis auf den ES-RIS in der RheinSchPV wird regelmäßig aktualisiert.
Des Weiteren wurde von der ZKR das Merkblatt „Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt“
herausgegeben. Es erläutert den Standard, Meldevorgänge, Klassifikationen und Codelisten, beschreibt die Umsetzung in verschiedenen Ländern Europas und benennt Ansprechpartner für weitere Informationen.
In § 12.01 RheinSchPV ist für bestimmte Fahrzeuge oder Verbände eine Meldepflicht festgelegt. Der Schiffsführer oder ein Dritter muss an die zuständigen Behörden Informationen zum Fahrzeug oder zum Verband, zu den beförderten Gütern und zur Reise übermitteln.
§ 12.01 RheinSchPV wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert, um auf dem Rhein schrittweise die elektronische Meldepflicht einzuführen. Die elektronische Meldung tritt anstelle der per Sprechfunk oder schriftlich vorgenommenen Meldung. Die elektronische Meldepflicht wird seit 2010 nach und nach eingeführt und in mehreren Phasen auf bestimmte Fahrzeug- oder Verbandstypen ausgeweitet.
Die ZKR zeigt einmal mehr, dass sie in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungen ihrer Mitgliedsstaaten und dem Schifffahrtsgewerbe auch technisch wie organisatorisch komplexe Projekte realisieren kann. Damit wird die ZKR ihrer Vorreiterrolle in der europäischen Binnenschifffahrt gerecht. Durch Innovation fördert sie die Entwicklung einer sicheren, wirtschaftlichen und modernen Binnenschifffahrt.
Die verschiedenen Phasen der Einführung der elektronischen Meldepflicht schlugen sich wie folgt in Änderungen des § 12.01 RheinSchPV nieder:
Mit den verschiedenen Phasen der Ausweitung der elektronischen Meldepflicht hat die ZKR ihre Vorreiterrolle unter Beweis gestellt, da der Rhein der erste internationale Korridor ist, auf dem die elektronische Meldepflicht eingeführt und schrittweise ausgeweitet wurde. Die elektronische Meldepflicht trägt einerseits zur Verbesserung der Sicherheit der Rheinschifffahrt und andererseits zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für das Gewerbe und die Behörden bei.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur elektronischen Meldepflicht sowie Fragen speziell zu deren neuerlicher Ausweitung finden Sie auf der dedizierten Webseite „Neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht zum 1. Dezember 2026“.
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