Binnenschifffahrtsrecht

Gewährleistung eines einheitlichen Rechtsregimes auf dem Rhein

Die Zentralkommission trägt Sorge für die Einheit des für die Rheinschifffahrt geltenden Rechtsregimes. Dazu verabschiedet sie nicht nur gemeinsame Regeln, sondern achtet auch darauf, dass diese Regeln in allen Mitgliedsstaaten in ähnlicher Weise ausgelegt und angewandt werden.

Dazu haben die Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte im Rahmen der ZKR eine offizielle Auslegung dieser Akte vorgenommen. Die Zentralkommission hat 2003 insbesondere einen Beschluss zu den Auslegungsprinzipien für die Mannheimer Akte angenommen.

Die Zentralkommission kann durch die Verabschiedung von Zusatzprotokollen (vorbehaltlich einer formellen Ratifizierung seitens der Mitgliedsstaaten) auch Änderungen der Mannheimer Akte erwirken. Bislang wurden sieben Zusatzprotokolle verabschiedet.

Schließlich ist in Artikel 45 der Mannheimer Akte ein Verfahren zur gütlichen Regelung von Konflikten in Bezug auf die Anwendung bzw. Umsetzung der Rheinschifffahrtsverordnungen vorgesehen.

Mit diesem Verfahren können alle Mitgliedstaaten, aber auch alle natürlichen oder juristischen Personen sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ein berechtigtes Interesse haben, beim Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht eine Beschwerde hinsichtlich der Anwendung bzw. Ausführung der von der ZKR verabschiedeten Regelungen erheben. Dabei handelt es sich um ein nichtstreitiges Verfahren, das unabhängig von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen eingeleitet werden kann, die eventuell in einem Mitgliedsstaat angestrengt worden sind. Die Beschwerde wird geprüft, ohne dass die Regel zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs anzuwenden ist.

Das Verfahren ist in der Regelung des Beschwerderechts festgelegt und lässt sich in groben Zügen in folgenden Schritten zusammenfassen. Die Beschwerde wird zunächst dem betroffenen Staat mitgeteilt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten dazu Stellung nehmen kann. Nach Ablauf dieser Frist teilt das Sekretariat die Beschwerde und die Stellungnahme des betroffenen Staates dem Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht mit, der die vorliegenden Argumente prüft und durch eine Beschlussvorlage entscheidet, die nachfolgend in der Plenarsitzung verabschiedet wird.

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Zugang zum Rheinschifffahrtsmarkt

Gemäß der Mannheimer Akte ist der Zugang zum Rheinschifffahrtsmarkt den "zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffen" vorbehalten. Nach Zusatzprotokoll Nr. 2 (Zeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll Nr. 2 zu der genannten Akte vom 17. Oktober 1979) gilt als ein zur Rheinschifffahrt gehöriges Schiff ein Schiff, das die Flagge eines der Mitgliedsstaaten führen darf und sich hierüber durch eine Urkunde über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auszuweisen vermag. Die Modalitäten für die Erteilung dieser Urkunde sind in einer Anwendungsbestimmung von 1984 festgelegt. Die für die Erteilung der Urkunde aufgestellten Bedingungen dienen dazu, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Schiff und dem Staat zu gewährleisten, der ihm die Zugehörigkeitsurkunde erteilt.

  • Anwendungsbestimmung der Regelungen von Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie von Ziffer 1 und 3 des Zeichnungsprotokolls des Zusatzprotokolls Nr. 2 der genannten Akte vom 17. Oktober 1979 25 KB 31 KB
  • Rheinschifffahrts-zugehörigkeitsurkunde 217 KB
  • Ausrüsterbescheinigung 223 KB

Das Zeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll Nr. 2 gewährt die Behandlung, welche die zur Rheinschifffahrt gehörenden Schiffe genießen, auch Schiffen, welche die Flagge jedes anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft führen dürfen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist, integriert die Anwendungsbestimmung für die Rheinschifffahrt in die gemeinschaftliche Rechtsordnung.

Der Zugang zur Rheinkabotage (Verkehr zwischen zwei Rheinhäfen) ist somit für Schiffe geöffnet, welche die Flagge eines der Mitgliedsstaaten der ZKR oder der EU führen dürfen und sich hierüber durch eine Urkunde über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auszuweisen vermögen, deren Erteilung in der Anwendungsbestimmung der ZKR und der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates geregelt ist.

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Lauterkeit des Handelsverkehrs

Die Prosperität der Rheinschifffahrt hängt auch von einem klaren Rechtsrahmen ab, der die Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet. Obwohl die ZKR in der Sache nicht formell zuständig ist, bemüht sie sich, die Funktion einer rechtlichen Überwachung und Information wahrzunehmen, um eine gewisse Transparenz des Rechtsrahmens sicherzustellen, in dem die Binnenschifffahrt agiert. Diese Tätigkeit beruht auf der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften bereitzustellen und darzulegen. Sie setzt ferner eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Union voraus, die nunmehr einen großen Teil der Materie regelt. Bei dieser Tätigkeit sucht die ZKR nach möglichen Lücken oder einer mangelnden Anpassung der bestehenden Regeln für die Binnenschifffahrt im internationalen Rahmen und schlägt Lösungen vor.

Der Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht hat sich insbesondere an der Ausarbeitung einer Bescheinigung für das Bordpersonal beteiligt, mit der die Einhaltung der Vorschriften durch das Bordpersonal im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht und die Arbeitsbedingungen nachgewiesen und ihnen im Gegenzug eine größere Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährt wird.

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Vereinheitlichung des Privatrechts (Vertrag und Haftung)

Die Klärung des rechtlichen Rahmens verlangt auch Anstrengungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften des Privatrechts, die für die Binnenschifffahrt in Europa gelten. Die ZKR hat über ihren Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht mehrere internationale Abkommen initiiert. Insbesondere das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) 78 KB 79 KB 80 KB 77 KB vom 22. Juni 2001 und das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) vom 4. November 1988 wurden auf der Grundlage einer Initiative des Ausschusses für Binnenschifffahrtsrecht verabschiedet. Gegenwärtig arbeitet der Ausschluss im Rahmen einer besonderen Arbeitsgruppe an einer Revision des CLNI. Mit dieser Revision soll insbesondere der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle europäischen Staaten ausgeweitet werden.

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Der Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht

Vorsitz des Ausschusses : Frau Carola CHRISTEN, Kommissarin der Schweiz
Sekretariat: Frau BRAAT

Arbeitsgruppe: CLNI/EG (Sitzung der Regierungsexperten zur Revision des Übereinkommens CLNI)

Sitzungskalender

Arbeitsprogramm 86 KB 86 KB 86 KB

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