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Berufungskammer (CA), Palais du Rhin - Strasburg

 

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Pressemitteilungen

06/02/2013

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt entscheidet über Schadensersatzklage wegen Havarie des Tankmotorschiffs „Waldhof“

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Organisation und Aufgaben

Mit der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte haben sich die Mitgliedstaaten der ZKR auf die Rechtswege geeinigt, die bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften oder bei Rechtsstreitigkeiten wegen Schäden, die während der Fahrt auf dem Rhein verursacht werden, vorzusehen sind.

Jeder Mitgliedstaat hat dazu die erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte zu bezeichnen, die für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.

Eine Alternative zur Anrufung des zuständigen nationalen Berufungsgerichts wird bereits mit der Mannheimer Akte vorgesehen: die Berufung kann hiernach auch direkt bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt angebracht werden. Damit schafft die Mannheimer Akte eine einmalige Situation, in der eine internationale Instanz über eine mit der Zuständigkeit der nationalen Berufungsgerichte vergleichbare und mit ihr konkurrierende Zuständigkeit verfügt. Bis 1968 waren die Entscheidungen der Zentralkommission allerdings keine richtigen Gerichtsentscheidungen, denn sie wurden vom Sekretariat vorbereitet und von den Delegationen der Mitgliedstaaten auf den Plenartagungen der Organisation einstimmig verabschiedet. Erst mit der Straßburger Konvention vom 20. November 1963, die im Jahre 1967 in Kraft getreten ist, ist ein wirkliches internationales Gericht eingesetzt worden, dem unabhängige Richter angehören, die über anerkannte Kompetenzen in Binnenschifffahrtsangelegenheiten verfügen. Die Berufungskammer hat sich am 23. Oktober 1969 ihre erste Verfahrensordnung gegeben und am 23. Juni 1970 ihr erstes Urteil gefällt.

Die Parteien können Berufung einlegen, wenn der Wert des Rechtsstreites 20 SZR (23.86 € in Januar 2006) überschreitet. Der Ort der Zahlung, der Ort, an dem der Schaden verursacht worden ist, und der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, sind die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Landesgerichts. Die Parteien können allerdings vereinbaren, ihren Rechtsstreit vor ein anderes Rheinschifffahrtsgericht oder selbst vor ein anderes Gericht oder sogar vor eine Schiedsinstanz zu bringen, sofern dies nicht gegen das nationale Recht verstößt.

  • Die Rheinschifffahrtsgerichte 12 KB

Die Parteien können wählen, Berufung entweder vor dem zuständigen Obergericht des Landes oder vor der Berufungskammer einzulegen, die sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen in letzter Instanz erkennt. Haben der Kläger und der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung eingelegt, der eine vor der ZKR, der andere vor dem nationalen Obergericht, dann erkennt des zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen. Sind diese am selben Tag angebracht worden, ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat.

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Zusammensetzung

Die Berufungskammer ist aus 5 Richtern und 5 Stellvertretenden Richtern, das heißt aus einem Richter und einem stellvertretenden Richter je Mitgliedstaat, zusammengesetzt. Zur Erinnerung : Mitgliedstaaten der ZKR sind Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz. Der stellvertretende Richter vertritt den Amtsinhaber bei Verhinderung, Vakanz oder Ablehnung. Sie werden von der ZKR unter den von jedem der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten für eine Dauer von 6 Jahren berufen. Sie müssen eine juristische Ausbildung oder Erfahrungen in Rheinschifffahrtsangelegenheiten haben. Die Berufungskammer ist damit eine spezialisierte Gerichtsinstanz, die eher die Fähigkeit zur Durchführung von rechtsvergleichenden Analysen besitzt als ein nationales Gericht.

Der Vorsitzende der Berufungskammer, der eine juristische Ausbildung besitzen muss, und der Stellvertretende Vorsitzende werden von ihren Kollegen für eine verlängerbare Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Richter:

Paul DE BAETS
Vorsitzender
Belgien

cv

Richter / Vorsitzender der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Präsident a. D. Appellationshof Antwerpen (Belgien)
Präsident des Untersuchungsrates für Schifffahrt Antwerpen/ Ostende


Geboren 1953 in Eeklo (Belgien)

Studium
Rechtswissenschaften : Dr. Juris (Universität Gent / Gand - 1971-1976 ) und
Lizentiat See – und Binnenschifffahrtrecht ( Aufbaustudium) (Universität Antwerpen - 1977).

Beruf / Karriere
1977-1995: Rechtsanwalt Antwerpen, seit 1995 ehrenamtlicher Rechtsanwalt.
1989-1995: Stellvertretender Richter am Handelsgericht („rechtbank van koophandel“) Antwerpen
1995-2000: Richter am erstinstanzlichen Gericht („rechtbank van eerste aanleg“) Antwerpen
2000-2017: Gerichtsrat (Richter) am Appellationshof Antwerpen (4.Kammer (Senat) zuständig für Transportrecht, See – und Binnenschifffahrtrecht).
Seit 2013 Kammerpräsident.
2014- : Stellvertretender Präsident des Untersuchungsrates für Schifffahrt Antwerpen / Ostende.
Seit 1. Mai 2018 Präsident des Untersuchungsrates für Schifffahrt Antwerpen/Ostende.
2014-2016: Stellvertretender Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
2016- : Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
2019-2021: Richter / (Stellvertretender) Vorsitzender der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
2021- : Richter / Vorsitzender der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Foto
Wolfgang BALL
Stellvertretender Vorsitzender
Deutschland

cv

Geboren 1948 in Neunkirchen (Saar), verheiratet, eine Tochter. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes. Nach dem Zweiten Staatsexamen 1975 Eintritt in den höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz. Richter am Amtsgericht Pirmasens, danach Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken. Seit 1991 Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des VIII. Zivilsenats, daneben von 1998 bis 2006 Mitglied des Kartellsenats. Seit Juli 2006 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat. Seit 2004 im Nebenamt Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

Alfred Adelbert GÖBEL
Stellvertretender Richter
Deutschland

cv

Geboren 1963 in Galenberg, verheiratet, einen Sohn. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Promotion 1990. Nach dem Zweiten Staatsexamen 1994 Eintritt in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Einsatz als Richter auf Probe bei dem Landgericht Bonn und im Rahmen einer Abordnung als Juristischer Mitarbeiter in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Köln. Nach Rückkehr an das Landgericht Bonn 1997 Ernennung zum Richter am Landgericht. In der Zeit von 2000 bis 2002 Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht. 2003 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Köln und Mitglied mehrerer Zivilsenate. 2009 bis 2010 stellvertretender Vorsitzender des Schifffahrtssenats. 2011 bis 2014 stellvertretender Vorsitzender des 8. Zivilsenats und Dezernent in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Köln. Seit 2014 Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des V. Zivilsenats. Seit 2010 im Nebenamt Stellvertretender Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

Björn BULLYNCK
Stellvertretender Richter
Belgien

cv

  • geboren am 29.November 1966 in Grevenbroich (BR Deutschland), verheiratet, 3 Kinder
  • Studium Rechtswissenschaften, Universität Löwen, Lizenziatsdiplom 1989
  • Europäische Studien, Europa-Institut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, 1990
  • 1990-2000: Rechtsanwalt, Anwaltschaft Antwerpen und seit 2009 Honoraranwalt
  • 1997-2000: stellvertretender Friedensrichter
  • 2000-2005: Richter am erstinstanzlichen Gericht Antwerpen
  • seit 2005: Richter (“Gerichtsrat”) am Appellationshof Antwerpen
  • 2004-2010: Mitglied des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie, Malmédy, Belgien
  • seit 2010: Mitglied des Ausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Belgiens) für die deutsche Rechtsterminologie, Eupen, Belgien
  • seit 2016 stellvertretender Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

Jean-Marie WOEHRLING
Richter
Frankreich

cv

Geboren 1947 in Mulhouse, Studium der Rechtswissenschaften (Staatsrecht, 1971), Absolvent der Verwaltungshochschule ENA (Jahrgang 1974), ab 1975 Verwaltungsrichter. Vorsitzender des Straßburger Verwaltungsgerichts (1993-1998), anschließend Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (1998-2012), gleichzeitig Präsident des 1985 von ihm selbst gegründeten Instituts für lokales Recht in Elsass-Lothringen. Er hat verschiedene staatsrechtsvergleichende Arbeiten, insbesondere zu französischen und deutschen Staatseinrichtungen, verfasst und Lehraufträge an den Universitäten Straßburg, Freiburg und Speyer sowie am Euroinstitut in Kehl wahrgenommen. Er arbeitet mit Forschungsgruppen des CNRS im Bereich des Religionsrechts zusammen. Er war als Sachverständiger für Fragen der lokalen Demokratie sowie der Regional- und Minderheitensprachen am Europarat tätig und hat verschiedene Studien zum regionalen Identitätsgefühl der elsässischen Bevölkerung durchgeführt.

Dominique VONAU
Stellvertretender Richter
Frankreich

cv

Geboren am 24. August 1950 in Straßburg, verheiratet, zwei Kinder, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Paris X Nanterre und am Institut für juristische Studien (IEJ) Paris II sowie Deutschdiplom der Universität Innsbruck (Österreich). Nach einer ersten Laufbahn als Beamter im Landwirtschaftsministerium und anschließend im Meeresministerium in Paris trat Dominique VONAU als Rechtsreferendar in die Ecole nationale de la magistrature ein. Nach verschiedenen Positionen als Richter, Vizepräsident und später als Richter in der Zentralverwaltung des Justizministeriums setzte Dominique VONAU seine Laufbahn als Präsident des Tribunal de Grande Instance Péronne (Somme), Sarreguemines (Moselle) und Mulhouse (Haut-Rhin) fort und beendete sie als erster Präsident der Appellationsgerichte Toulouse und Rouen.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit lehrte Dominique VONAU Familien- und Handelsrecht an der Universität Saint Quentin en Yvelines-Versailles und war Vorsitzender der Jury für die Aufnahmeprüfung an der Notarschule Straßburg. Bis vor kurzem war er Mitglied der Jury für das Certificat d'aptitude à la profession d'avocat (CAPA) der Ecole régionale des avocats du Grand Est (ERAGE) in Straßburg.

Nach seiner Pensionierung im Jahr 2015 war Dominique VONAU bis 2021 als Richter auf Zeit für zivilrechtliche Interessen (Schadensliquidation) am Tribunal Straßburg tätig.

Seit 2022: Stellvertretender Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

B.C. de SAVORNIN LOHMAN
Richter
Niederlande

cv

Er wurde im Jahre 1947 in Singapore geboren, studierte niederländisches Recht in Utrecht und war während 9 Jahren Rechtsanwalt in Rotterdam im Anwaltsbüro Nauta, einem Büro, das sich auf Seerecht spezialisiert hat. Danach wurde er Richter beim Landgericht Rotterdam; anschließend Ratsmitglied und später Vize-Präsident des Oberlandesgerichts in Den Haag. Als Richter und Ratsmitglied war er sowohl Mitglied der Strafkammer als auch der Kammer, die für Transportrecht zuständig ist, wozu auch das Binnenschifffahrtsrecht gehört. In 2000 wurde er zum Ratsmitglied des „Hoge Raad der Nederlanden“ (dem Obersten Gerichtshof der Niederlande) befördert, als Mitglied der Strafkammer; 2017 ist er in Rente gegangen. Des weiteren war er Mitglied der Schifffahrtskammer des nationalen Untersuchungsrates für Sicherheit.

Willem P. SPRENGER
Stellvertretender Richter
Niederlande

cv

Geboren am 17. Juli 1953 in Arnheim, Niederlande, studierte er niederländisches Privatrecht in Utrecht. Von 1978 bis 2001 war er als Rechtsanwalt bei NautaDutilh, Rotterdam, tätig. Von 1996 bis 2001 war er parallel dazu Richter am Gericht Dordrecht. 2006 wurde er zum stellvertretenden Gerichtsrat am Arnheimer Gerichtshof für Handelssachen und 2007 zum Richter am Gericht Rotterdam, maritime Kammer, ernannt. Seit 2008 ist er Vize-Präsident/ Senior-Richter in Rotterdam. Von 2006 bis 2013 lehrte er zudem Zivilverfahrensrecht und Beweisrecht. Seit 2007 hält er regelmäßig Vorträge auf dem Fachgebiet Schifffahrts- und Verkehrsrecht. Seit 2013 ist er Verwaltungsrat der niederländischen Vereinigung für Verkehrsrecht.

Marie-Louise STAMM
Richterin
Schweiz

cv

9. Juni 1948 in Basel geboren. Besuch der Schulen in Basel.
1968 Maturität
1968 – 1972 Studium der Jurisprudenz an der Universität Basel und Abschluss mit Lizentiatenexamen
1972 – 1974 Assistenztätigkeit bei Prof. Dr. Frank Vischer (Arbeitsrecht) und Ausarbeitung der Dissertation: „Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken“.
1975 Promotion zum Doktor jur.
1976 Advokaturexamen Basel-Stadt. Anschliessend Gerichtsschreiberin am Zivilgericht und am Appellationsgericht
per 1. Jan. 1988 Wahl zur Strafgerichtspräsidentin am Strafgericht Basel-Stadt
per 1. Jan. 2004 Wahl zur Appellationsgerichtspräsidentin
Richterin beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Aufsätze publiziert zu strafprozessualen, zivilprozessualen Themen sowie zu Themen der Verwaltungsrechtspflege.

Bruno LÖTSCHER-STEIGER
Stellvertretender Richter
Schweiz

cv

Geboren 1954 in Basel, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Töchtern. Studium der Rechtswissenschaften in Basel (lic.iur. 1982), wissenschaftlicher Assistent für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel (1983-1987), Gerichtsschreiber Zivilgericht Basel-Stadt (1987-1995), Erwerb des baselstädtischen Anwaltspatents (1992), Generalsekretär des Justizdepartements Basel-Stadt und in Personalunion Vorsteher des kantonalen Rechtsdiensts (1995-2002), Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt (seit 2002), 2012-2014 Vorsitzender des Gesamtgerichts. Neben seiner beruflichen Tätigkeit ist er u.a. Präsident der baselstädtischen Anwaltsprüfungsbehörde, Präsident der Rekursbehörde RKK und Mitglied der Rekursbehörde der Universität Basel.

Die Kanzlei:

Bente BRAAT
Gerichtskanzler
ZKR

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Anrufung und Grundzüge des Verfahrens

Soll die Berufungskammer der Zentralkommission über eine Berufung entscheiden, so muss das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei dem Gericht eingereicht werden, das dieses Urteil erlassen hat. Der Berufungsschrift muss die ausdrückliche Erklärung beigefügt werden, dass die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission verlangt wird. Innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen nach Einlegung der Berufung ist die schriftliche Berufungsbegründung bei dem Gericht der ersten Instanz einzureichen.

Das Gericht, das das erstinstanzliche Urteil erlassen hat, stellt der Gegenpartei die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift zu und bestimmt eine Frist zur Erwiderung. Wenn die Gerichtsakte vollständig ist, leitet es diese der Gerichtskanzlei der Berufungskammer der Zentralkommission zu.

Die Berufungskammer tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ihre Arbeitssprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch und Niederländisch. Sie entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Die Parteien, die hierzu geladen werden, sind nicht verpflichtet, zu der Verhandlung zu erscheinen. Sie können ihre Rechte selbst wahrnehmen oder sich durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, oder durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen. In Zivilsachen müssen sich die Parteien - ausser bei einer Beweisaufnahme - durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, vertreten lassen, sofern bei dem Gericht der ersten Instanz Anwaltszwang bestand.

Der Vorsitzende der Berufungskammer leitet das Verfahren und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung notwendigen Maßnahmen. Die Kammer berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie entscheidet in der Sache abschließend oder verweist sie zur neuen Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurück. Das Urteil wird in der Sprache des Gerichts der ersten Instanz abgefasst. Es wird mit der öffentlichen Verkündung rechtskräftig und den Parteien durch Vermittlung des Gerichts der ersten Instanz zugestellt. Gleichzeitig erteilt der Gerichtskanzler den Parteien Abschriften der Entscheidung.

Das Verfahren der Berufungskammer ist gerichtsgebührenfrei.

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Basisdokumente

  • Revidierte Rheinschifffahrtsakte 158 KB 155 KB 155 KB
    • Artikel 33 bis 40 76 KB 79 KB 92 KB
    • Artikel 45bis, 45ter 72 KB 61 KB 74 KB
  • Verfahrensordnung der Berufungskammer 30 KB 29 KB 30 KB
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Rechtsprechung

Wichtige Urteile

  • 524 Z 121 KB
    • Leitsätze zu der 524 Z-Entscheidung 86 KB 69 KB 66 KB
  • 473 Z - Havarie TMS Waldhof 1161 KB
    • Leitsätze zu der „Waldhof“-Entscheidung 122 KB 125 KB 123 KB

 

Alle Urteile

Die Berufungskammer der ZKR veröffentlicht alle ihre Entscheidungen in der Datenbank iwt-law.eu.

Die Datenbank iwt-law.eu ist eine digitale, kostenfrei nutzbare Rechtsprechungssammlung zu nationalen und internationalen Urteilen im Binnenschifffahrtsrecht und stellt eine Neuauflage der bisher vorhandenen Rechtsprechungsdatenbank des Instituts für Transport- und Verkehrsrecht der Universität Mannheim dar. Die neue und überarbeitete Version der Datenbank ermöglicht eine effiziente und unkomplizierte Suche nach Rechtsprechung. Mithilfe der verbesserten Suchmaschine kann die umfangreiche Rechtsprechungssammlung anhand von Merkmalen wie Aktenzeichen, Entscheidungsart, enthaltenen Normen, Gerichtsart und -ort durchsucht werden. Derzeit verfügt unsere Sammlung über ca. 1.800 Urteile aus dem Binnenschifffahrtsrecht. Die Rechtsprechungssammlung dient sowohl der Unterstützung der Arbeit von Anwalt- und Richterschaft, als auch der wissenschaftlichen Erforschung des Binnenschifffahrtsrechts.

Seit April 2005 kooperiert die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), Straßburg, mit der Abteilung für Binnenschifffahrtsrecht des Instituts für Transport- und Verkehrsrecht. Zukünftig wird die Datenbank iwt-law.eu als Veröffentlichungsorgan für Entscheidungen der ZKR dienen.

 

Artikel

  • Jurisprudence 2014 – 2021 de la Chambre des appels auprès de la Commission centrale pour la navigation du Rhin en matière d’accidents de la navigation et d’abordages [Première partie]
    publié dans LAMY, Le Droit Maritime Français (DMF) Nº 855 - Mars - 2023 183 KB
  • Jurisprudence 2014 – 2021 de la Chambre des appels auprès de la Commission centrale pour la navigation du Rhin en matière d’accidents de la navigation et d’abordages [Suite et fin]
    publié dans LAMY, Le Droit Maritime Français (DMF) Nº 856 - Avril - 2023 177 KB
  • Rechtsprechung 2014 - 2021 der Berufungskammer der Zentral- Kommission für die Rheinschifffahrt über Schiffsunfälle und Kollisionen 214 KB
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Literatur zur Berufungskammer

  • W.E. Haak, "Experience in the Netherlands Regarding the Case-Law of the Chamber of Appeal of the Central Commission for the Navigation of the Rhine", Netherlands Yearbook of International Law, 1988, pp.1-51.
  • Karl-Heinz Bauer, "Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg", Festschrift für Günther Wiese, 1998, pp. 1-9.
  • Adrian Staehelin, "Mannheimer Akte und Europäische Menschenrechtskonvention", Europeanisering van het Nederlands recht, 2004, pp. 103-114.
  • Dr. Marc De Decker, "Europees internationaal rivierenrecht".
  • Mr. W.E. Haak en Jhr. Mr. B.C. de Savornin Lohman, "Procederen in Rijnvaartzaken".
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