Rechtliche und soziale Fragen

Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt

CLNI 1988

Das Straßburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 1988) wurde nach dem Vorbild des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC) erarbeitet. Es ermöglicht Schiffseigentümern und ihrer Schiffsbesatzung ebenso wie Bergern oder Rettern, ihre Haftung für eine Vielzahl von Ansprüchen, die aus ein und demselben Schadensereignis entstanden sind, auf einen bestimmten Haftungshöchstbetrag zu beschränken. Der Haftungshöchstbetrag bemisst sich nach der Größe des Schiffes. Diese bestimmt sich nach Kriterien wie der Wasserverdrängung, der Antriebskraft, der Tragfähigkeit oder der Anzahl der auf einem Personenbeförderungsschiff zugelassenen Passagiere.

Die Haftungshöchstbeträge werden in Sonderziehungsrechten (SZR) bemessen, um zu gewährleisten, dass die Haftungshöchstbeträge in allen Vertragsstaaten den gleichen Wert haben. Das Sonderziehungsrecht ist eine vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Rechnungseinheit, deren tagesaktueller Wert in Euro auf der Website des IWF abgerufen werden kann: https://www.imf.org.

Die summenmäßige Haftungsbeschränkung erlaubt eine bessere Einschätzung des Haftungsrisikos und hilft so dem Versicherungsmarkt, der Binnenschifffahrt risikogerechte Produkte anzubieten, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten.

Die Haftungsbeschränkung kann entweder durch Errichtung eines Fonds erfolgen, in den der Haftungshöchstbetrag eingezahlt wird, oder durch eine Einrede im Prozess. Die Einzelheiten des Verfahrens überlässt das CLNI 1988 der Regelung durch die Vertragsstaaten.

Das CLNI 1988 wurde am 4. November 1988 verabschiedet und trat am 1. Juni 1997 in Kraft. Das CLNI 1988 wurde von Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz ratifiziert. Am 7. Juni 2018 wurde es von Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gekündigt.

  • Übereinkommen von 1988 161 KB
  • Vorbereitungsarbeiten:
    • Inhaltsverzeichnis 61 KB 60 KB 67 KB
    • Ablauf der Straßburger Konferenz 227 KB 201 KB 206 KB
    • Beschluss 1988-I-2 der ZKR 72 KB 71 KB 73 KB
    • Eröffnungsansprache des Generalsekretärs der ZKR 145 KB 152 KB 190 KB
    • Tagesordnung der Straßburger Konferenz 63 KB 68 KB 76 KB
    • Geschäftsordnung der Straßburger Konferenz 170 KB 172 KB 198 KB
    • Text des Entwurfs eines Straßburger Übereinkommens 2592 KB 2568 KB
    • Aufzeichnung des Sekretariats 695 KB 633 KB 674 KB
    • Schlussakte der Straßburger Konferenz 191 KB 190 KB 194 KB
    • Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) 3373 KB 3373 KB 3373 KB
    • Unterzeichnung der von der Straßburger Konferenz angenommenen Instrumente 51 KB 47 KB 58 KB
    • Teilnehmerliste 185 KB
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CLNI 2012

Das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) entspricht in weiten Teilen dem CLNI 1988. Im Jahr 2007 hatten die Vertragsstaaten des CLNI 1988 beschlossen, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es auch für andere Staaten attraktiv zu machen und insbesondere auch solchen Staaten zugänglich zu machen, die nicht über eine direkte schiffbare Verbindung zu Rhein oder Mosel verfügen, und die vor zwanzig Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren.

Am 27. September 2012 wurde das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) auf einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufenen Diplomatischen Konferenz angenommen.

Das CLNI 2012 weicht vom CLNI 1988 im Wesentlichen in folgenden Punkten ab:

  • Der räumliche Anwendungsbereich des CLNI 2012 wurde erweitert. Es gilt nicht mehr nur für Rhein und Mosel, sondern für alle Binnengewässer, also insbesondere für Donau, Elbe, Oder und Save. Die Vertragsstaaten haben allerdings die Möglichkeit, für Wasserstraßen, die keine Bedeutung für den internationalen Verkehr haben, andere Regelungen zu treffen.
  • Die allgemeinen Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden wurden unter Berücksichtigung der Inflation und der Entwicklung der Beträge in der Seeschifffahrt deutlich angehoben. Sie betragen nunmehr das Doppelte.
  • Erstmals eingeführt wurden Höchstbeträge für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter. Diese Haftungshöchstbeträge belaufen sich auf das Doppelte der allgemeinen Haftungshöchstbeträge, wobei allerdings jeweils ein Mindesthaftungshöchstbetrag von 10 Millionen SZR gilt.
  • Die Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden auf Passagierschiffen wurden um 66 % angehoben. Außerdem wurde der Mindesthaftungshöchstbetrag von bisher 720 000 SZR auf 2-Millionen SZR angehoben. Schließlich wurde die Regelung, wonach der Haftungshöchstbetrag niemals über dem Betrag von 12 Millionen Sonderziehungsrechten liegen darf, gestrichen.
  • Erstmals eingeführt wurde ein Verfahren, das es ermöglicht, ohne Verabschiedung eines neuen Übereinkommens die Höchstbeträge zu ändern. Nach diesem vereinfachten Revisionsverfahren überprüft der Generalsekretär der ZKR regelmäßig, inwieweit sich der Wert der Haftungshöchstbeträge aufgrund einer allgemeinen Geldentwertung verringert hat, und unterbreitet den Vertragsstaaten einen Änderungsvorschlag bei einer Entwertung von mindestens 10 %. Dieser Vorschlag tritt für die Mitgliedstaaten 21 Monate nach seiner Notifikation in Kraft, sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Notifikation ein Drittel der Vertragsstaaten den Vorschlag ablehnt.

Das CLNI 2012 tritt in Kraft, wenn vier Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben und das CLNI 1988 außer Kraft tritt. Nach Serbien im Jahr 2013, Luxemburg im Jahr 2014 und Ungarn im Jahr 2018 haben die Niederlande am 7. Juni 2018 ihre Annahmeurkunde zum CLNI 2012 hinterlegt (siehe Unterzeichnungs- und Ratifizierungsstand des CLNI 2012). Die Niederlande, Deutschland und Luxemburg haben am selben Tag ihre Kündigung des CLNI 1988 mit Wirkung vom 1. Juli 2019 notifiziert.

  • Übereinkommen von 2012 41 KB 40 KB 41 KB 39 KB
  • Notifikation der Änderung der Haftungshöchstbeträge an die Vertragsstaaten 222 KB 188 KB 185 KB
  • Zusätzliche Hinweise zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens zur Änderung der Haftungshöchstbeträge 240 KB 250 KB 260 KB
  • Vorbereitungsarbeiten:
    • Niederschrift der Diplomatischen Konferenz 123 KB
    • Einführungsrede von Frau Belliard der Diplomatischen Konferenz 11 KB
    • Entwurf des Revidiertes Übereinkommens 68 KB 57 KB 57 KB 72 KB
    • Übersicht über die Änderungen des CLNI durch den Entwurf für ein revidiertes Straßburger Übereinkommen 110 KB 109 KB 117 KB 126 KB
    • Mitteilung der niederländischen Delegation 39 KB 39 KB 37 KB 37 KB
    • Mitteilung der IVR 26 KB 23 KB 29 KB 26 KB
    • Mitteilung der französischen Delegation 21 KB 23 KB 20 KB 18 KB
    • Mitteilung der ungarischen Delegation 16 KB 18 KB 17 KB 15 KB
    • Vorschlag für eine Erklärung der Vertragsparteien des CLNI 9 KB 14 KB 9 KB 9 KB
    • Mitteilung der luxemburgischen Delegation 12 KB 12 KB 12 KB 11 KB
    • Vorschlag der Vorsitzende der Expertengruppe 10 KB 10 KB 10 KB 10 KB
    • Mitteilung der serbischen Delegation 20 KB
    • Vorgeschlagene redaktionelle Änderungen der deutschen Delegation 300 KB
    • Room paper n° 1 13 KB
    • Schlussakte 8375 KB
  • Präsentation „CLNI 2012: Was sich geändert hat“ 20930 KB

Prezi

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Unterzeichnungs- und Ratifizierungsstand des CLNI 2012

Das Übereinkommen lag vom 27. September 2012 bis zum 26. September 2014 am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg zur Unterzeichnung auf, es ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Teilnehmer Unterzeichnung Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Belgien1 27. September 2012 Ratifikation 25. August 2022
Bulgarien    
Deutschland2 11. Juli 2013 Ratifikation 27. September 2018
Frankreich 27. September 2012  
Luxemburg3 27. September 2012 Ratifikation 25. September 2014
Niederlande4 29. November 2012 Annahme 7. Juni 2018
Österreich    
Polen 3. Dezember 2013  
Schweiz    
Serbien5 18. Januar 2013 Ratifikation 18. Juni 2013
Slowakei    
Ungarn   Beitritt 7. März 2018

1 Vorbehalt Belgien
Das Königreich Belgien behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, auszuschließen.
2 Vorbehalt Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c des Übereinkommens genannten Ansprüche sowie auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens genannten Fahrzeuge anzuwenden.
3 Vorbehalt und Erklärungen Luxemburgs
Vorbehalt:
Das Großherzogtum Luxemburg schließt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Ansprüche wegen Schäden durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers aus.
Erklärungen:
Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass das in Artikel 1 genannte Übereinkommen nur für die Mosel und den schiffbaren Teil der Sauer gilt.
Unbeschadet der Rechte nach Artikel 6 des Übereinkommens in Bezug auf die Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor anderen Ansprüchen.
4 Vorbehalt der Niederlande
Das Königreich der Niederlande behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a für den europäischen Teil der Niederlande das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Gesamtheit auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, auszuschließen.
5 Vorbehalt Serbiens
Die Republik Serbien erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012), dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers sowie auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Übereinkommens nicht anwenden wird.

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Publikationen und Veranstaltungen zum CLNI

Artikel

  • Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI 204 KB
    Rechtsanwalt Dr. Martin Fischer, TransportRecht Oktober 2013
  • Adoption of the CLNI 2012 - what has changed compared with CLNI 1988? 1460 KB
    Cécile Tournaye, TransportRecht Juni 2013
  • Intérêt de la CLNI 2012 pour la navigation Intérieure en Europe 492 KB
    Cécile Tournaye, DMF septembre 2013
  • Revision of Strasbourg Convention on the limitation of liability in inland navigation 51 KB
    Dr Anastasiya Kozubovskaya-Pelle, JIML 18 [2012]
  • La révision de la CLNI : Quelle effectivité dans le contexte européen ? 917 KB
    Cécile Tournaye, CCNR, DMF juillet-août 2011

 

Pressemitteilung

  • Abschluss des Straßburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) 138 KB 129 KB 122 KB 138 KB
  • Ungarn tritt dem CLNI 2012 bei 218 KB 219 KB 216 KB 216 KB
  • Ratifizierung des CLNI 2012 und Kündigung des CLNI 1988 479 KB 477 KB 480 KB 477 KB

 

Kolloquium

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Bildergalerie

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