Neuerliche Ausweitung der elektronischen Meldepflicht zum 1. Dezember 2026

HINWEIS: Allgemeine Informationen über das elektronische Melden finden Sie auf der Webseite „Elektronisches Melden (ERI)“.

Allgemeines
Die elektronische Meldung vereinfacht den Datenaustausch zwischen Schiffen und Verkehrszentralen und ermöglicht eine besseres Verkehrs- und Unfallmanagement. In § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) ist für bestimmte Fahrzeuge oder Verbände eine Meldepflicht festgelegt. Der Schiffsführer oder ein Dritter muss an die zuständigen Behörden Informationen zum Fahrzeug oder zum Verband, zu den beförderten Gütern und zur Reise übermitteln.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat auf dem Rhein seit 2010 für bestimmte Arten von Schiffen und Verbänden schrittweise die elektronische Meldepflicht eingeführt.
Auf der Plenartagung am 13. Juni 2024 hat die ZKR (mit Beschluss 2024-I-12
) die Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf folgende neue Fahrzeuge gebilligt:
- Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 86 m, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen
- Fahrzeuge, die für ihre Antriebs- oder Hilfssysteme eine andere Energiequelle als Gasöl an Bord haben, und zwar Methanol, gasförmigen Wasserstoff und Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kwh. Fahrzeuge mit einem Flüssigerdgassystem (LNG) an Bord unterliegen auch weiterhin der elektronischen Meldepflicht.
Die neuerliche Ausweitung soll am 1. Dezember 2026 in Kraft treten.
Hinweis: Für das elektronische Melden muss der Schiffsführer eine Software herunterladen (siehe nachstehende nützliche Links) und ein Konto einrichten. Die ZKR legt den betroffenen Schiffsführern nahe, dies sobald als möglich zu tun.

FAQ – Häufig gestellte Fragen
In den vorliegenden FAQ wird der Begriff „Meldung“ zur Bezeichnung einer Kontaktaufnahme mit den Behörden über Funk verwendet. Der Begriff „elektronisches Melden“ bezeichnet das Versenden von Informationen in Form elektronischer Meldungen wie im ES-RIS definiert.
Teil I: Anwendungsbereich (Fahrzeuge), Sektoren, Meldeanlässe
Wo erstreckt sich das Meldegebiet für alle Fahrzeuge und Verbände mit elektronischer Meldepflicht?
Die ZKR hat beschlossen, dass die elektronische Meldepflicht auf dem internationalen Rhein gilt. Das diesbezügliche Meldegebiet erstreckt sich mithin von Gorinchem (Niederlande, Rhein-km 952,50) bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel (Schweiz, Rhein-km 166,53) sowie von Pannerden (Rhein-km 867,50 bis Krimpen auf dem Lek (Rhein-km 989,20).
Sofern nicht anders angegeben, betreffen die Antworten auf diese Frage den internationalen Rhein. Auf anderen Rheinabschnitten oder anderen Wasserstraßen gelten möglicherweise anderslautende Vorschriften. Die vor Ort geltenden Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
Für welche Fahrzeuge gilt schon die elektronische Meldepflicht bis 30. November 2026?
Dies ist in § 12.01 RheinSchPV festgelegt. Es handelt sich um:
- Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
- Tankschiffe;
- Fahrzeuge, die Container befördern;
- Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
- Kabinenschiffe;
- Seeschiffe;
- Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
- Sondertransporte nach § 1.21.
Es ist darauf hinzuweisen, dass als Ausnahme von diesem Verzeichnis die elektronische Meldepflicht für Bunker- und Bilgenentölungsboote (nach 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung) nicht gilt, es sei denn die zuständige Behörde legt etwas anderes fest.
Schließlich gilt die elektronische Meldepflicht auch für alle Verbände.
Für welche weiteren Fahrzeuge gilt die elektronische Meldepflicht ab dem 1. Dezember 2026?
Das Verzeichnis der Fahrzeuge mit elektronischer Meldepflicht in § 12.01 RheinSchPV wird ab 1. Dezember 2026 wie folgt geändert:
- Die Längenbegrenzung wird auf 86 m herabgesetzt, sofern das Fahrzeug über mindestens einen Laderaum zum Gütertransport verfügt.
- Alle Fahrzeuge, die Antriebs- oder Hilfssysteme an Bord haben, die mit einer anderen Energiequelle als Gasöl betrieben werden, unterlegen künftig ebenfalls der Meldepflicht. Die anderen Energiequellen sind hier LNG, Methanol, gasförmiger Wasserstoff und Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kwh.
Bunker- und Bilgenentölungsboote (nach 1.2.1 der dem
ADN beigefügten Verordnung) sind auch dann von der Meldepflicht nach wie vor ausgenommen, es sei denn die zuständige Behörde legt etwas anderes fest.
Warum sollen in den Anwendungsbereich Fahrzeuge mit Antriebs- oder Hilfssystemen an Bord aufgenommen werden, die mit einer anderen Energiequelle betrieben werden?
Wenn solche Systeme an Bord vorhanden sind, stellt dies ein besonderes Risiko dar, insbesondere im Falle eines Brandes, einer Kollision oder eines Unfalls. Diese Information ist vorrangig für Rettungs- und Einsatzkräfte wichtig, die dies berücksichtigen müssen, um ihren Einsatz erfolgreich durchzuführen.
An wen müssen die elektronischen Meldungen übermittelt werden?
Die elektronischen Meldungen müssen an die Betriebsstelle übermittelt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Meldung auf elektronischem Weg versandt wird (z.B.: die Revierzentralen Tiel, Dordrecht, Wijk bei Duurstede oder Nimwegen in den Niederlanden, bzw. die Revierzentralen Duisburg, Oberwesel, Gambsheim oder Basel).
Muss ich mich bei der Revierzentrale oder einer Schleuse zusätzlich über den UKW-Kanal melden, wenn ich mich bereits elektronisch gemeldet habe?
Ja, beide Meldungen – per Sprechfunk und auf elektronischem Wege – ergänzen einander. In den Sektoren, auf denen die elektronische Meldepflicht gilt, beim Durchfahren von Schleusen, bei der Ein- oder Ausfahrt in einen Sektor und an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer sich (auf dem angegebenen Kanal) per Sprechfunk melden und dabei den Namen seines Fahrzeugs sowie die Kategorie angeben. Handelt es sich um einen Verband, muss er diese Informationen für jedes Fahrzeug des Verbands angeben.
Wann muss ich eine elektronische Meldung absetzen? Muss ich dies mehrmals tun, zum Beispiel wenn ich in einen anderen Sektor einfahre?
In den Sektoren, auf denen die elektronische Meldepflicht gilt, müssen Sie zu Beginn und am Ende der Reise unverzüglich eine elektronische Meldung absetzen.
Solange sich an den übermitttelten Daten nichts ändert, wird Ihre elektronische Meldung von den zuständigen Behörden automatisch an die nächste zuständige Revierzentrale weitergeleitet. Die elektronische Meldung folgt Ihnen während der gesamten Reise von Sektor zu Sektor, Sie brauchen sie nicht erneut zu senden, z.B. wenn Sie in einen anderen Sektor einfahren. Nur die Meldung per Sprechfunk muss regelmäßig bestätigt werden.
Wenn sich die elektronisch übermittelten Daten allerdings im Verlauf der Reise ändern, muss unverzüglich eine neue elektronische Meldung versendet werden. Auch bei einer Fahrtunterbrechung von mehr als zwei Stunden muss der Schiffsführer dies elektronisch melden und dabei Beginn und Ende der Unterbrechung angeben. Solche Berichtigungs- oder Ergänzungsmeldungen sind elektronisch an die Behörde zu versenden, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug oder der Verband zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die elektronische Meldung versendet wird.
Was ist vom Verbandsführer zu tun, wenn sich die Zusammenstellung seines Verbands während der Reise ändert?
Sollte eines der Fahrzeuge innerhalb des Verbands ausfallen oder unmittelbar durch ein anderes ersetzt werden, muss der Schiffsführer des Verbands die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Verband zu diesem Zeitpunkt befindet, auf elektronischem Weg informieren.
Kann die elektronische Meldung durch Dritte übermittelt werden, also nicht durch den Schiffsführer?
Ja, ausgenommen Informationen über Position, Fahrtrichtung und Tiefgang. Meldungen per Sprechfunk müssen hingegen immer vom Schiffsführer übermittelt werden. Der Schiffsführer muss dem Operator in der Revierzentrale gegebenenfalls zurückmelden, welche elektronische Meldung die aktuellste ist und gilt.
Wie ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Melden die Reise definiert?
Im Zusammenhang mit dem elektronischen Melden ist eine Reise die Fahrt eines Fahrzeugs von einem Start- zu einem Zielhafen. Die Reise kann Anlaufhäfen beinhalten, aber sobald es Änderungen in Bezug auf die Anzahl der Personen an Bord oder die Ladung gibt, gilt die aktuelle Reise als beendet und es beginnt eine neue Reise.
Teil II: Elektronische Meldeprogramme
Welches elektronische Format muss ich zum Versenden elektronischer Meldungen verwenden?
Das Format und die technischen Spezifikationen für das Versenden elektronischer Meldungen sind in Teil IV des Europäischen Standards für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (
ES-RIS) dargelegt. In der Praxis gibt es verschiedene Meldeprogramme für das Versenden elektronischer Meldungen nach diesen Spezifikationen.
Wo kann ich elektronische Meldeprogramme erhalten?
Sie erhalten Infos zu elektronischen Meldeprogrammen bei den nützlichen Links. Es stehen mehrere Meldeprogramme zur Verfügung. Bitte prüfen Sie, ob das Meldeprogramm, das Sie verwenden, für die Verwendung durch Sie geeignet ist (befahrene Strecken, geltende Vorschriften, Art des Fahrzeugs oder Verbands usw.)
Warum ist ein regelmäßiges Update meiner Meldesoftware so wichtig?
Wenn für Ihr Meldeprogramm ein neues Update zur Verfügung steht, zeigt das Meldeprogramm eine Erinnerung auf dem Bildschirm. Wir empfehlen, diese Updates so bald wie möglich herunterzuladen und zu installieren, da andernfalls die von Ihnen versandte Nachricht vom Empfängersystem womöglich nicht korrekt verarbeitet werden kann.
Die elektronischen Meldeprogramme müssen den geltenden Vorschriften entsprechen, die sich regelmäßig ändern. Änderungen gibt es beispielsweise bei den Bezugsdaten (Art des Schiffs, der Güter), sie betreffen ggf. aber auch das Format der elektronischen Meldungen und technische Aspekte. Wenn Sie das Meldeprogramm aktualisieren, sind die geltenden Vorschriften eingehalten.
Ich habe technische Probleme beim Eingeben oder Absenden von elektronischen Meldungen. An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Helpdesk Ihres Softwarelieferanten.
Teil III: Spezielle Fragen bzw. Fragen im Zusammenhang mit bestimmten Sektoren
Kann ich durch die Revierzentrale die Berechnung der blauen Kegel / Lichter oder des Zusammenladeverbots auf meinem Schiff vornehmen lassen?
Nein. Der Schiffsführer ist für die Kennzeichnung seines Fahrzeuges und dessen Ladung verantwortlich.
Muss ich meine vorherige Ladung melden, wenn mein Tankschiff leer ist, ich aber auf dem Weg zum nächsten Anlaufhafen bin?
Ja. Die vorherige Ladung kann einen Einfluss auf die Berechnung der Zahl der blauen Kegel haben, die Ihr Fahrzeug anbringen muss. Sie müssen die vorherige Ladung elektronisch melden (und zwar einschließlich UN-Nummer, Klasse und Klassifikationscode im Fall von gefährlichen Gütern) und beim Gewicht ‘0’ angeben. In manchen Meldeprogrammen, wie BICS, gibt es hierfür auch das Feld “Empty of”.
Muss ich den Tiefgang in den Niederlanden über Funk angeben, wenn ich aus Deutschland komme und ihn dort schon elektronisch gemeldet habe?
Nein, es ist nicht notwendig, den Tiefgang über Funk anzugeben, wenn Sie eine elektronische Meldung abgegeben haben. Diese Information ist in der elektronischen Meldung enthalten und gehört nicht zu den Informationen, die per Sprechfunk gemeldet werden müssen. Zudem wird die elektronische Meldung, die Sie in Deutschland abgegeben haben, automatisch in die Niederlande weitergeleitet.
Wenn Sie hingegen nicht unter die elektronische Meldepflicht fallen und nicht von sich aus eine elektronische Meldung versendet haben, könnte diese Informationen zu verschiedenen Zeitpunkten während der Reise per Sprechfunk abgefragt werden.
Darf der Mitarbeiter einer Revierzentrale meine elektronischen Meldedaten an Dritte (z. B. Wasserschutzpolizei) weitergeben?
Die gemeldeten Daten unterliegen dem besonderen Schutz der Datenschutzgesetze der Rheinanliegerstaaten (z.B. der Datenschutz-Grundverordnung) und dürfen nur unter den strengen Auflagen dieser Vorschriften an Dritte (zum Beispiel im Falle einer Havarie an die Rettungs- und Einsatzkräfte) weitergegeben werden. Darüber hinaus können anonymisierte Daten an Statistikämter weitergegeben werden.
Ich fahre ein Schiff von Rotterdam nach Basel und lösche und lade einen Teil der Ladung in Duisburg. Was ist mein Start- und Zielhafen?
Mein Starthafen ist Rotterdam und mein Zielhafen ist Duisburg. Am Anschluss gibt es eine neue elektronische Meldung mit Starthafen Duisburg und Zielhafen Basel. In bestimmten Meldeprogrammen ist die Möglichkeit vorgegeben, bereits eingegebene Daten erneut zu verwenden oder Anlaufhäfen zu benennen, aber aus verordnungsrechtlicher Sicht muss der Schiffsfahrer bei Antritt der Reise in Duisburg eine elektronische Meldung an die zuständige Behörde aussenden.
Ich fahre vom Rhein in die Mosel oder in entgegengesetzter Richtung. Muss ich mich sowohl an der Schleuse Koblenz als auch in der Revierzentrale Oberwesel melden?
Ungeachtet der Fahrtrichtung - vom Rhein in die Mosel oder in entgegengesetzter Richtung - müssen Sie sich per Sprechfunk an der Revierzentrale Oberwesel melden, wenn sie den Meldepunkt “Koblenz Deutsches Eck” erreichen (siehe § 12.01 Nummer 6 RheinSchPV). Die Informationen, die Sie elektronisch an Oberwesel melden, werden automatisch an die Schleuse Koblenz weitergeleitet. Zum Durchfahren der Schleuse Koblenz müssen Sie mit der Schleuse per Sprechfunk Kontakt aufnehmen.
Warum ist es wichtig, die Anlaufhäfen auf meiner Reise anzugeben und nicht nur den Start- und den Zielhafen?
Anhand der Informationen über die Anlaufhäfen kann die Reise mit den Durchfahrtzeiten geplant werden. Diese Informationen sind für die Verkehrsplanung und das Verkehrsmanagement hilfreich.

Presse
Pressemitteilungen
- Frühjahrsplenartagung 2024
Pressemitteilungen zu den vorangegangenen Ausweitungen der elektronischen Meldepflicht entnehmen Sie bitte der Seite „Pressemitteilungen“.
BICSmail
BICSmail wird herausgegeben von Bureau Telematica Binnenvaart (im Auftrag von Rijkswaterstaat).

Nützliche Links
Meldesoftware

Autena - Provider der Software “ContainerPlanner”
Autena ist der Provider der Software ‘ContainerPlanner’ für den Containertransport in der Binnenschifffahrt. Die Software wurde aus praktischen Gesichtspunkten heraus entwickelt und ermöglicht die Erstellung eines Stauplans mit wenigen Mausklicks. Die Software berechnet auch die Stabilität nach Stauplan und gibt Einblicke in die Beförderung gefährlicher Güter, und sie berechnet die Zahl der erforderlichen blauen Kegel gemäß ADN. Die vom ContainerPlanner generierten elektronischen Nachrichten entsprechen dem EDIFACT Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt.

BICS - Informations- und Kommunikationssystem für die Binnenschifffahrt
Diese Webseite ist für die Benutzer der BICS-Software und für alle anderen Beteiligten an der elektronischen Meldung in der Binnenschifffahrt bestimmt. Schiffer, (Binnenschifffahrts-) Unternehmen, Wasserstraßenverwaltungen, Entwickler von RIS-Technologie und andere Interessierte finden auf dieser Webseite alle Informationen über das niederländische Informations- und Kommunikationssystem für die Binnenschifffahrt (die Abkürzung BICS steht für „Binnenvaart Informatie en Communicatie Systeem“) sowie weiterhin über die damit zusammenhängenden Anwendungen und Normen.
Weitere nützliche Internetauftritte

RiverGuide
RiverGuide begleitet Sie bei der Reiseplanung. Im Verlauf der Reise erhalten Sie von RiverGuide alle wichtigen Informationen auf der Fahrt. Detaillierte Informationen zu Brücken und Schleusen, Durchfahrtshöhen, Betriebszeiten, den Sprechfunkkanal und Telefonnummern werden deutlich auf dem Bildschirm angezeigt. Sie haben den Überblick über die richtigen Informationen zur rechten Zeit. RiverGuide steht als iOS-, Android- und Web-Application zur Verfügung. Mit dieser App können Meldungen elektronisch gesendet werden, wenn eine einzige Ladung befördert wird, die nicht dem ADN unterliegt. Sie richtet sich - jedoch nicht an Containerschiffe oder Verbände. Es können auch nicht mehrere Güter gleichzeitig angekündigt werden.

EuRIS – Europäisches RIS-Informationsportal
EuRIS bietet Ihnen einen einfachen Zugang zu allen Informationen, die Sie als Kapitän, Schiffseigner oder Logistikbetreiber auf den wichtigsten europäischen Wasserstraßen benötigen. Sie können Ihre Schiffe registrieren und deren Route mitverfolgen, eine Nachricht erhalten, wenn eines Ihrer Schiffe einen bestimmten Punkt im Netz passiert, und Schiffs-, Reise und Frachtinformationen anfordern. Und es gibt noch zahlreiche weitere Möglichkeiten. Als Eigentümer von Informationen sind Sie immer dafür verantwortlich, wer welche Informationen sehen darf.

ELWIS – Deutsches elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem
Über ELWIS werden alle schifffahrtsrelevanten Informationen für die deutschen Bundeswasserstraßen veröffentlicht. Mit Hilfe dieser Informationen soll die Sicherheit auf dem Wasser erhöht und die Planung von Fahrten erleichtert werden. Das besondere an der Informationsveröffentlichung in ELWIS ist, dass alle relevanten Informationen an dieser einen Stelle zentral zur Verfügung gestellt werden. Alle in ELWIS veröffentlichten Informationen werden regelmäßig qualitätsgesichert, um sicherzustellen, dass alle Inhalte richtig, aktuell und vollständig sind. In ELWIS steht außerdem der Informationsservice ELWIS-Abo zur Verfügung. Über diesen Service können Nutzer bestimmte Informationen aus ELWIS abonnieren und bekommen diese dann automatisch nach eigener Auswahl per E-Mail übersendet. Alle über ELWIS und ELWIS-Abo veröffentlichen Informationen werden kostenfrei durch die deutsche Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zur Verfügung gestellt.

e-RIS - Binnenschifffahrtsinformationsdienst für den Oberrhein
e-RIS ist ein Informationsportal für die Binnenschifffahrt auf dem Oberrhein zwischen Basel und Lauterbourg. Es ist mehrsprachig (Französisch, Deutsch, Niederländisch und Englisch) und bringt Verkehrsinformationen (einschl. Anzahl Fahrzeuge in jedem Streckenabschnitt und geschätzte Wartezeit für alle Schleusen), Wasserstände, lichte Höhen, Nichtverfügbarkeit von Schleusenkammern und Nachrichten für die Binnenschifffahrt. Man findet dort auch die Eigenschaften von Bauwerken: Schleusen, Brücken, Kais, Anlegestellen… (Kontaktdaten, Abmessungen, Nutzungseinschränkungen und verfügbare Dienstleistungen). Sämtliche Informationen werden in Tabellen und auf einer interaktiven Karte angezeigt. Die geschätzte Ankunftszeit aller identifizierten Schiffe wird berechnet und mit berechtigen Nutzern geteilt (unter Einhaltung der DSGVO).

RPIS – Informationssystem der Rheinhäfen (RheinPorts)
RPIS (Rhein Port Information System) ist ein Port Community System für die Schifffahrt auf dem Rhein. Ziel ist, die Binnenschifffahrt mit der dazugehörigen Hafenindustrie zu vernetzen, um sie wirkungsvoller in die Logistikketten einzubinden. Damit ist RPIS ein Planungs- und Informationssystem für die Binnenhäfen und die multimodalen Logistikcluster am Rhein und im europäischen Hinterland.
