DIE BERUFUNGSKAMMER
       
  Die Berufungskammer
  Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  2, place de la République
  F-67082 Strasbourg cedex
   
   
Tel.: +33 3 88 52 20 10
   
Fax: +33 3 88 32 10 72
   
Mail: c.tournaye@ccr-zkr.org
     
  Organisation und Aufgaben  
  Zusammensetzung  
  Anrufung und Grundzüge des Verfahrens  
  Basisdokumente
[
Neue Fassung der Verfahrensordnung, in Kraft seit 1. Juli 2007 ]
  Literatur zur Berufungskammer  
  Rechtsprechung  
       
       
Organisation und Aufgaben
   
Mit der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte haben sich die Mitgliedstaaten der ZKR auf die Rechtswege geeinigt, die bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften oder bei Rechtsstreitigkeiten wegen Schäden, die während der Fahrt auf dem Rhein verursacht werden, vorzusehen sind.
   
Jeder Mitgliedstaat hat dazu die erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte zu bezeichnen, die für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.
   
Eine Alternative zur Anrufung des zuständigen nationalen Berufungsgerichts wird bereits mit der Mannheimer Akte vorgesehen: die Berufung kann hiernach auch direkt bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt angebracht werden. Damit schafft die Mannheimer Akte eine einmalige Situation, in der eine internationale Instanz über eine mit der Zuständigkeit der nationalen Berufungsgerichte vergleichbare und mit ihr konkurrierende Zuständigkeit verfügt. Bis 1968 waren die Entscheidungen der Zentralkommission allerdings keine richtigen Gerichtsentscheidungen, denn sie wurden vom Sekretariat vorbereitet und von den Delegationen der Mitgliedstaaten auf den Plenartagungen der Organisation einstimmig verabschiedet. Erst mit der Straßburger Konvention vom 20. November 1963, die im Jahre 1967 in Kraft getreten ist, ist ein wirkliches internationales Gericht eingesetzt worden, dem unabhängige Richter angehören, die über anerkannte Kompetenzen in Binnenschifffahrtsangelegenheiten verfügen. Die Berufungskammer hat sich am 23. Oktober 1969 ihre erste Verfahrensordnung gegeben und am 23. Juni 1970 ihr erstes Urteil gefällt.
   
Die Parteien können Berufung einlegen, wenn der Wert des Rechtsstreites 20 SZR* überschreitet. Der Ort der Zahlung, der Ort, an dem der Schaden verursacht worden ist, und der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, sind die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Landesgerichts. Die Parteien können allerdings vereinbaren, ihren Rechtsstreit vor ein anderes Rheinschifffahrtsgericht oder selbst vor ein anderes Gericht oder sogar vor eine Schiedsinstanz zu bringen, sofern dies nicht gegen das nationale Recht verstößt.
   
Die Rheinschifffahrtsgerichte
   
Die Parteien können wählen, Berufung entweder vor dem zuständigen Obergericht des Landes oder vor der Berufungskammer einzulegen, die sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen in letzter Instanz erkennt. Haben der Kläger und der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung eingelegt, der eine vor der ZKR, der andere vor dem nationalen Obergericht, dann erkennt des zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen. Sind diese am selben Tag angebracht worden, ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat.
   
*) 23.86 € in Januar 2006
 
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Zusammensetzung
         
Die Berufungskammer ist aus 5 Richtern und 5 Stellvertretenden Richtern, das heißt aus einem Richter und einem stellvertretenden Richter je Mitgliedstaat, zusammengesetzt. Zur Erinnerung : Mitgliedstaaten der ZKR sind Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz. Der stellvertretende Richter vertritt den Amtsinhaber bei Verhinderung, Vakanz oder Ablehnung. Sie werden von der ZKR unter den von jedem der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten für eine Dauer von 6 Jahren berufen. Sie müssen eine juristische Ausbildung oder Erfahrungen in Rheinschifffahrtsangelegenheiten haben. Die Berufungskammer ist damit eine spezialisierte Gerichtsinstanz, die eher die Fähigkeit zur Durchführung von rechtsvergleichenden Analysen besitzt als ein nationales Gericht.
         
Der Vorsitzende der Berufungskammer, der eine juristische Ausbildung besitzen muss, und der Stellvertretende Vorsitzende werden von ihren Kollegen für eine verlängerbare Dauer von 3 Jahren gewählt.
         
Die Richter:        

 Herman CRAEYBECKX

Vorsitzende

(Belgien)

 

 Wolfgang BALL

Stellvertretende
Vorsitzende

(Deutschland)

 
         
     

 Jürgen FROMMELT

Stellvertretenden Richter

(Deutschland)

     

 Antoon VERSTREKEN

Stellvertretenden Richter

(Belgien)

 Paul HAEGEL

Richter

(Frankreich)

   

 

 

 W.E. HAAK

Richter

(Niederlande)

 

 B.C. de SAVORNIN LOHMAN

Stellvertretenden Richter

(Niederlande)

 Adrian STAEHELIN

Richter

(Schweiz)

 

 Fritz RAPP

Stellvertretenden Richter

(Schweiz)

         
Die Kanzlei :        

 Cécile TOURNAYE

Gerichtskanzler

(ZKR)

     
       
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Anrufung und Grundzüge des Verfahrens
   
Soll die Berufungskammer der Zentralkommission über eine Berufung entscheiden, so muss das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei dem Gericht eingereicht werden, das dieses Urteil erlassen hat. Der Berufungsschrift muss die ausdrückliche Erklärung beigefügt werden, dass die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission verlangt wird. Innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen nach Einlegung der Berufung ist die schriftliche Berufungsbegründung bei dem Gericht der ersten Instanz einzureichen.
   
Das Gericht, das das erstinstanzliche Urteil erlassen hat, stellt der Gegenpartei die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift zu und bestimmt eine Frist zur Erwiderung. Wenn die Gerichtsakte vollständig ist, leitet es diese der Gerichtskanzlei der Berufungskammer der Zentralkommission zu.
   
Die Berufungskammer tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ihre Arbeitssprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch und Niederländisch. Sie entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Die Parteien, die hierzu geladen werden, sind nicht verpflichtet, zu der Verhandlung zu erscheinen. Sie können ihre Rechte selbst wahrnehmen oder sich durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, oder durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen. In Zivilsachen müssen sich die Parteien – ausser bei einer Beweisaufnahme – durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, vertreten lassen, sofern bei dem Gericht der ersten Instanz Anwaltszwang bestand.
   
Der Vorsitzende der Berufungskammer leitet das Verfahren und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung notwendigen Maßnahmen. Die Kammer berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie entscheidet in der Sache abschließend oder verweist sie zur neuen Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurück. Das Urteil wird in der Sprache des Gerichts der ersten Instanz abgefasst. Es wird mit der öffentlichen Verkündung rechtskräftig und den Parteien durch Vermittlung des Gerichts der ersten Instanz zugestellt. Gleichzeitig erteilt der Gerichtskanzler den Parteien Abschriften der Entscheidung.
   
Das Verfahren der Berufungskammer ist gerichtsgebührenfrei.
   
 
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Basisdokumente
           
Revidierte Rheinschifffahrtsakte
Artikel 33 bis 40bis
Artikel 45bis, 45ter
   
 
 
 
 
Verfahrensordnung
           
         
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Literatur zur Berufungskammer
   

W.E. Haak, „Experience in the Netherlands Regarding the Case-Law of the Chamber of Appeal of the Central Commission for Navigation on the Rhine”, Netherlands Yearbook of International Law, 1988, S. 1-51.

Karl-Heinz Bauer, “Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg“, Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 1-9.

Adrian Staehelin, „Mannheimer Akte und Europäische Menschenrechtskonvention“, Europeanisering van het Nederlands recht, 2004, S. 103-114.

   
 
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Rechtsprechung
   
Die Homepage des Instituts für Binnenschifffahrtsrecht der Universität Mannheim enthält die gesamte Rechtsprechung im Bereich der Binnenschifffahrt.
   
Dank einer engen Zusammenarbeit mit der Berufungskammer konnten auf dieser Homepage nunmehr alle von dieser Kammer gefällten Urteile, von März 1968 bis zur Gegenwart, wiedergegeben werden. Diese Urteile sind dort in ihren Originalsprachen abrufbar.
   
Für eine schnelle und erfolgreiche Suche finden Sie nachstehend einige Anleitungen.
   
Anleitung zur Suchfunktion:
Die folgenden Angaben können sich mit der Weiterentwicklung der Suchseite des Mannheimer Instituts verändern. Insbesondere ist geplant, bei einer Suche nach Entscheidungen der Berufungskammer die Eingaben ins Französische und Niederländische zu übersetzen.
   
Wenn Sie sich auf der Homepage befinden, klicken Sie oben links auf den Link « Profisuche ».
 
   
Um Ihre Suche auf die Entscheidungen der Berufungskammer zu beschränken, wählen Sie die folgende Einstellung:
 
   
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