| DIE BERUFUNGSKAMMER |
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Die Berufungskammer | ||
| Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | |||
| 2, place de la République | |||
| F-67082 Strasbourg cedex | |||
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Tel.: +33 3 88 52 20 10 |
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Fax: +33 3 88 32 10 72 |
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Mail: c.tournaye@ccr-zkr.org |
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| Organisation und Aufgaben | |||
| Zusammensetzung | |||
| Anrufung und Grundzüge des Verfahrens | |||
| Basisdokumente
[ Neue Fassung der Verfahrensordnung, in Kraft seit 1. Juli 2007 ] |
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| Literatur zur Berufungskammer | |||
| Rechtsprechung | |||
| Organisation und Aufgaben | |
Mit
der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte
haben sich die Mitgliedstaaten der ZKR auf die Rechtswege geeinigt,
die bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
oder bei Rechtsstreitigkeiten wegen Schäden, die während der Fahrt auf
dem Rhein verursacht werden, vorzusehen sind. |
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Jeder Mitgliedstaat hat dazu die erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte zu bezeichnen, die für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. |
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| Eine Alternative zur Anrufung des zuständigen nationalen Berufungsgerichts wird bereits mit der Mannheimer Akte vorgesehen: die Berufung kann hiernach auch direkt bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt angebracht werden. Damit schafft die Mannheimer Akte eine einmalige Situation, in der eine internationale Instanz über eine mit der Zuständigkeit der nationalen Berufungsgerichte vergleichbare und mit ihr konkurrierende Zuständigkeit verfügt. Bis 1968 waren die Entscheidungen der Zentralkommission allerdings keine richtigen Gerichtsentscheidungen, denn sie wurden vom Sekretariat vorbereitet und von den Delegationen der Mitgliedstaaten auf den Plenartagungen der Organisation einstimmig verabschiedet. Erst mit der Straßburger Konvention vom 20. November 1963, die im Jahre 1967 in Kraft getreten ist, ist ein wirkliches internationales Gericht eingesetzt worden, dem unabhängige Richter angehören, die über anerkannte Kompetenzen in Binnenschifffahrtsangelegenheiten verfügen. Die Berufungskammer hat sich am 23. Oktober 1969 ihre erste Verfahrensordnung gegeben und am 23. Juni 1970 ihr erstes Urteil gefällt. |
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| Die
Parteien können Berufung einlegen, wenn der Wert des Rechtsstreites
20 SZR* überschreitet. Der Ort der Zahlung, der Ort, an dem der Schaden
verursacht worden ist, und der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen
worden ist, sind die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Landesgerichts.
Die Parteien können allerdings vereinbaren, ihren Rechtsstreit vor ein
anderes Rheinschifffahrtsgericht oder selbst vor ein anderes Gericht
oder sogar vor eine Schiedsinstanz zu bringen, sofern dies nicht gegen
das nationale Recht verstößt. |
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Die Rheinschifffahrtsgerichte |
| Die Parteien können wählen, Berufung entweder vor dem zuständigen Obergericht des Landes oder vor der Berufungskammer einzulegen, die sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen in letzter Instanz erkennt. Haben der Kläger und der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung eingelegt, der eine vor der ZKR, der andere vor dem nationalen Obergericht, dann erkennt des zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen. Sind diese am selben Tag angebracht worden, ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat. |
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| *) 23.86 € in Januar 2006 | |
| Basisdokumente | |||||
| Revidierte Rheinschifffahrtsakte | |||||
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Artikel 33 bis 40bis | ||||
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Artikel 45bis, 45ter | ||||
| Verfahrensordnung | |||||
| Rechtsprechung | |
| Die
Homepage des Instituts
für Binnenschifffahrtsrecht der Universität Mannheim enthält die
gesamte Rechtsprechung im Bereich der Binnenschifffahrt. |
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Dank einer engen Zusammenarbeit mit der Berufungskammer konnten auf dieser Homepage nunmehr alle von dieser Kammer gefällten Urteile, von März 1968 bis zur Gegenwart, wiedergegeben werden. Diese Urteile sind dort in ihren Originalsprachen abrufbar. |
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